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   BVerwG, 10.12.1968 - IV B 214.68   

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BVerwG, 10.12.1968 - IV B 214.68 (https://dejure.org/1968,1629)
BVerwG, Entscheidung vom 10.12.1968 - IV B 214.68 (https://dejure.org/1968,1629)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Dezember 1968 - IV B 214.68 (https://dejure.org/1968,1629)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anbau an Bundesfernstraßen - Hinnahme einer unwesentlichen Gefahrerhöhung durch die Behörden bei der Beurteilung des Verkehrs zwischen der Straße und einer Tankstelle - Vergleich von Tankstellen und Anlagen mit Außenwerbung und allgemeinen Zufahrten - Grundsätzliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 28.05.1963 - I C 247.58

    Anspruch auf Erteilung der zur Durchführung des Baues erforderlichen

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1968 - IV B 214.68
    Der Beigeladene zu 1) macht geltend, daß die angefochtene Entscheidung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 247.58 - (BVerwGE 16, 116) und vom 17. September 1964 - BVerwG I C 26.63 - (BVerwGE 19, 238) abweiche (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    Das ist deshalb wesentlich, weil sich im Zusammenhange mit § 9 FStrG Tankstellen nur sehr bedingt mit Anlagen der Außenwerbung (BVerwGE 16, 116) und allgemeinen Zufahrten (BVerwGE 19, 238) vergleichen lassen.

    Laß eine derartige Handhabung auch mit dem Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 247.58 - nicht befürwortet werden sollte, zeigt das am gleichen Tage zu BVerwG I C 99.58 erlassene Urteil (BVerwGE 16, 133), das die Zulassung einer Tankstelle betrifft.

    Die Bedeutung des Wortes "nötig" in § 9 Abs. 3 FStrG läßt sich aus Anlaß des vorliegenden Falles schon deshalb nicht weiter klären, weil sich, wie dargelegt, das angefochtene Urteil im Rahmen dessen hält, was durch die Urteile vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 247.58 - und 17. September 1964 bereits für andere Anlagen geklärt worden ist und für die Zulässigkeit von Tankstellen jedenfalls die untere Grenze bildet.

  • BVerwG, 17.09.1964 - I C 26.63

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes /

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1968 - IV B 214.68
    Der Beigeladene zu 1) macht geltend, daß die angefochtene Entscheidung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 247.58 - (BVerwGE 16, 116) und vom 17. September 1964 - BVerwG I C 26.63 - (BVerwGE 19, 238) abweiche (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    Das ist deshalb wesentlich, weil sich im Zusammenhange mit § 9 FStrG Tankstellen nur sehr bedingt mit Anlagen der Außenwerbung (BVerwGE 16, 116) und allgemeinen Zufahrten (BVerwGE 19, 238) vergleichen lassen.

  • BVerwG, 28.05.1963 - I C 99.59

    Zusammenwirken zweier Behörden beim Erlass eines Verwaltungsakts - Anwendung des

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1968 - IV B 214.68
    Laß eine derartige Handhabung auch mit dem Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 247.58 - nicht befürwortet werden sollte, zeigt das am gleichen Tage zu BVerwG I C 99.58 erlassene Urteil (BVerwGE 16, 133), das die Zulassung einer Tankstelle betrifft.

    Die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmende (vgl. das Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 99.59 - in BVerwGE 16, 133 [134]) Ansicht des Berufungsgerichts, daß das Merkblatt "auf Grund der in ihm verarbeiteten Erfahrung und Sachkunde bei der Anwendung des Gesetzes Hilfe zu leisten" vermag, ändert nichts an der Notwendigkeit, den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles Rechnung zu tragen und bei der Entscheidung maßgeblich auf eben diese Besonderheiten und nicht auf die generellen Regeln des Merkblattes abzustellen.

  • BVerwG, 12.05.1959 - I C 99.58

    Erlass eines dauernden Aufenthaltsverbots für das Bundesgebiet nach

    Auszug aus BVerwG, 10.12.1968 - IV B 214.68
    Laß eine derartige Handhabung auch mit dem Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 247.58 - nicht befürwortet werden sollte, zeigt das am gleichen Tage zu BVerwG I C 99.58 erlassene Urteil (BVerwGE 16, 133), das die Zulassung einer Tankstelle betrifft.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. Mai 1964 - BVerwG I C 99.58 - (a.a.O. S. 134 f.) näher dargelegt, daß das Bedürfnis nach Vermeidung von Verkehrsgefahren grundsätzlich für die Errichtung doppelseitiger Tankstellen spricht.

  • BVerwG, 11.07.1963 - I B 19.63
    Auszug aus BVerwG, 10.12.1968 - IV B 214.68
    Das schließt indessen die Zulässigkeit auch einseitiger Tankstellen nicht aus (a.a.O. S. 135 sowie der Beschluß vom 11. Juli 1963 - BVerwG I B 19.63 - [S. 5]).
  • BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 40.88

    Straßenverkehrsbehörde - Zufahrten - Gemeingebrauch - Sondernutzung

    Die Rechtsprechung hat zwar in Grenzen eine gewisse "Privilegierung" auf der Grundlage der früheren Rechtslage gebilligt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 15. März 1968 - BVerwG 4 C 232.65 - DÖV 1968, 736; Beschluß vom 10. Dezember 1968 - BVerwG 4 B 214.68 - Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 9; Beschluß vom 15. Januar 1971 - BVerwG 4 B 97.70 - Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 11, jeweils zu § 9 Abs. 2 und 3 FStrG).
  • BVerwG, 04.04.1975 - IV C 55.74

    Errichtung einer Tankstelle - Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung

    Darauf, daß Tankstellen, weil sie in ihrer Punktion selbst der reibungslosen Abwicklung des Verkehrs dienen, nicht ohne weiteres anderen unter das Anbauverbot fallenden Anlagen gleichgestellt werden dürfen, hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hingewiesen (vgl. insbesondere Beschluß vom 10. Dezember 1968 - BVerwG IV B 214.68 - in Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 9 und Urteil vom 27. Februar 1970 - BVerwG IV C 48.67 - in Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 10).

    Diese Rechtsprechung geht aber davon aus, daß das - vorrangige - Bedürfnis nach Vermeidung von Verkehrsgefahren grundsätzlich für die Errichtung doppelseitiger Tankstellen spricht und daß dieser Grundsatz die Zulässigkeit auch einseitiger Tankstellen zwar nicht von vornherein ausschließt, aber doch bei solchen einseitigen Tankstellen im besonderen Maße die Prüfung und Abwägung der damit verbundenen Nachteile für Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs erforderlich macht (vgl. dazu insbesondere Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG I C 99.59 - in BVerwGE 16, 133; Beschluß vom 10. Dezember 1968 - BVerwG IV B 214.68 - a.a.O. Seite 3; Beschluß vom 15. Januar 1971 - BVerwG IV B 97.70 - in Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 11).

  • BVerwG, 15.12.1972 - IV C 112.68

    Rechtsmittel

    Ein Fall, in welchem trotz einer zu erwartenden Beeinträchtigung des Verkehrs die Versagung der Straßennutzung gleichwohl nicht "nötig" ist, weil die beabsichtigte Straßennutzung von ihrer Funktion her (z.B. als Zufahrt zu einer Tankstelle) selbst der reibungslosen Abwicklung des Verkehrs dient oder bereits bestehende Verkehrsgefährdungen "kompensiert", liegt offenkundig hier nicht vor (vgl. dazu z.B. Beschluß vom 10. Dezember 1968 - BVerwG IV B 214.68 - [Buchholz 407.4, § 9 FStrG Nr. 9]; Beschluß vom 15. Januar 1971 - BVerwG IV B 97.70 - [Buchholz 407.4, § 9 FStrG Nr. 11]).
  • BVerwG, 27.02.1970 - IV C 48.67

    Rechtsmittel

    Darüber hinaus gilt drittens gerade für Tankstellen, daß sie, wie der erkennende Senat zu § 9 Abs. 2 und 3 FStrG bereits in seinem Beschluß vom 10. Dezember 1968 - BVerwG IV B 214.68 - (S. 3 f.) ausgesprochen hat, anderen Bauvorhaben nicht ohne weiteres gleichgestellt werden dürfen, weil zu ihren Gunsten grundsätzlich beachtlich ist, daß sie in ihrer Funktion der reibungslosen Abwicklung des Verkehrs dienen und ein gewisses Maß an Gefahrerhöhung mit ihrer Benutzung, in aller Regel verbunden ist.
  • VGH Bayern, 29.09.2014 - 15 ZB 13.568

    Berufungszulassung (abgelehnt); Baugenehmigung für eine Tankstelle; Gefährdung

    1.2 Die allgemeinen Hinweise der Klägerin auf "Zufahrtsrichtlinien" (Erlass des brandenburgischen Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zu den Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen vom 20. Februar 2003, Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 13 vom 2.4.2003) bzw. eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 10.12.1968 - IV B 214.68 - DÖV 1969, 725), wonach bei Tankstellen "ein gewisses Maß an Gefahrerhöhung des Straßenverkehrs hingenommen werden kann" bzw. "mit deren Benutzung in aller Regel verbunden ist", sind nicht geeignet, die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht für die Beurteilung des konkreten Falls herangezogenen Maßstäbe oder deren Anwendung in Frage zu stellen.
  • BVerwG, 01.10.1973 - IV B 47.73

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Abweichung von einer Entscheidung des

    Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (dem der erkennende Senat weitgehend gefolgt ist, vgl. Beschluß vom 10. Dezember 1968 - BVerwG IV B 214.68 - [Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 9]) ist in seiner Entscheidung der Auffassung entgegengetreten, es müsse bei § 9 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1742) - FStrG - von dem polizeilichen Gefahrenbegriff ausgegangen werden; in jenem Verfahren hatte es das Berufungsgericht als ausreichend für das Verbot einer Anlage angesehen, daß die Möglichkeit einer Ablenkung für ungeeignete Kraftfahrer nicht verneint werden könne.
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